Handel & Mack AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Zur Erfüllung von Lieferverträgen ist der Lieferant nur dann verpflichtet, wenn eine schriftliche Bestellungsannahme vorliegt. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung als Auftragsbestätigung anzusehen, unter Zugrundelegung der dort festgehaltenen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einschränkende Bedingungen des Bestellers sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Nachträgliche Änderungen können nur nach innerbetrieblicher Möglichkeit und gegen Erstattung der Mehrkosten berücksichtigt werden.

3. Preise

Angebotspreisbindung 10 Tage ab Zugang. Alle Preise gelten ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Lieferant ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen. Dieses insbesondere soweit nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben. Desweiteren bleiben Preisänderungen auch dann vorbehalten, wenn der auszuführende Auftrag entsprechend der Auftragsbestätigung vom Angebot abweicht. Bestimmungen der VOB finden insoweit keine Berücksichtigung.

Durch eine Beteiligung an den Kosten für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinerlei Rechte an diesen Werkzeugen, oder auf Rückvergütung von Leistungen für diese Werkzeuge. Nach 2 Jahren seit der letzten Lieferung ist der Lieferant berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.

4. Fracht und Verpackung

Der Versand erfolgt, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, unfrei ab Werk Weilheim/Teck. Ebenso bleibt die Wahl der Versand- und Verpackungsart dem Lieferanten überlassen. Die Normalverpackung (Gitterbox, Europalette, Aufsteckrahmen) wird, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, getrennt in Rechnung gestellt. Wird vom Besteller eine von der Normalverpackung abweichende Verpackungsart gewünscht, so hat er nach Wahl des Lieferanten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten oder das Leergut, das Eigentum des Lieferanten bleibt, an diesen fracht- und spesenfrei zurückzuschicken. Dasselbe gilt auch für Normalverpackungen. Nach Eingang erfolgt eine Gutschrift der entsprechenden Verpackung.

5. Abnahme

Wird eine Abnahme (Inspektion) der Ware im Werk verlangt, oder ist eine solche vereinbart, so gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Bestellers, mit Ausnahme der üblichen Prüfkosten.

6. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Bei Rücknahme von Waren, die nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des Lieferanten erfolgt, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.

7. Haftung und Gewährleistung

Wir leisten Gewähr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach BGB. Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Empfehlungen des Lieferers erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung ist insofern ausgeschlossen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichungen, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen.

Der Besteller hat auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjähren Gewährleistungsansprüche 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Eine Verzichtserklärung des Lieferanten auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen bedarf der Schriftform. Wenn sich eine Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ab Werk auf Empfangsstation Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5% der Gesamtbestellung beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht oder Stück gegen Stück bzw. Länge gegen Länge. Für den Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung hat der Besteller Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Vergütung von direkten oder indirekten Schäden, entgangener Gewinn, Erstattung von bezahlten Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw. sind ausgeschlossen, es sei denn, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind fehlgeschlagen; für diesen Fall hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder, wenn es sich bei der erbrachten Leistung nicht um die Erfüllung einer bauwerkvertraglichen Verpflichtung handelt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferant kann die Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller nicht sämtliche aus allen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen erfüllt hat.

8. Schutzrechte

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

9. Lieferung-, Abnahme- und Abruffristen

Bei einer aus betriebstechnischen Gründen erforderlich werdenden Überschreitung von Lieferfristen werden diese angemessen, längstens indessen bis zu 6 Wochen verlängert. Erfolgt die Lieferung innerhalb des Verlängerungszeitraums, so sind jegliche Rechtsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Zur Lieferung ist der Lieferant auch bei Vorliegen vereinbarter Lieferungsfristen nicht verpflichtet, solange der Besteller mit Verpflichtungen, die aus sämtlichen gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrühren, in Verzug ist. Dauern von außen durch Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten mit den Vorlieferanten und Transportunternehmen usw. bedingte Hemmungen in der Lieferung länger als einen Monat, oder finden behördlich angeordnete ganze oder teilweise Betriebsstilllegungen im Werk des Lieferanten oder bei einem seiner Vorlieferanten statt, oder treten Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, so ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant ist vorbehaltlich einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt und erfolgt Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, oder nimmt der Besteller trotz entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten innerhalb von einer Woche nicht ab, so ist letzterer zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Die Gegenleistung bleibt hierdurch im Rahmen der gesetzlichen Regelung unberührt. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der vorgesehenen Vertragsfrist reibungslos möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Form ab-gerufen oder spezifiziert, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Fordert der Lieferer den Besteller unter angemessener Fristsetzung zu Abruf und Spezifikation auf und kommt dieser dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Form nach, so ist der Lieferant zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Auch für diesen Fall bleibt die Gegenleistung des Lieferanten im Rahmen der gesetzlichen Regelung unberührt.

10. Kreditgrundlage

Voraussetzung für die Lieferpflicht des Lieferers ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen, ist er berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Ver-trag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch bei Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Ver-gleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten, Außenständen usw. Zur Lieferung besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, wenn der Besteller mit einer ihm aus den laufenden Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtung im Verzug ist.

11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich an den gelieferten Waren – auch in be- oder verarbeitetem Zustand – bis zur Er-füllung aller aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen des Bestellers das Eigentumsrecht vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.

Bearbeitet der Besteller Vorbehaltswaren oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so steht dem Lieferanten das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Ver-mengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferanten. Der Besteller wird die Sache als Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus den laufenden Geschäftsverbindungen ab.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferanten sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und dem Lieferer alle zur Geltendmachung seiner Rechte not-wendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung auch selber offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und eines Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12. Zahlungsbedingungen

Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, es lägen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche vor.

Rechnungen sind 30 Tage rein netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto eingeräumt. Lohnarbeit ist sofort zahlbar und zwar rein netto ohne Abzug. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Bei Akkreditiven, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, die gleichfalls zahlungshalber angenommen werden, trägt der Besteller die Kosten der Eröffnung bzw. Bestätigung, der Diskontierung und Einziehung. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Be-stimmung des Bestellers dessen Zahlung für andere Forderungen zu verwenden.

Sollte eine der in Ziffer 9 geregelten Voraussetzungen für die Lieferpflicht des Lieferers nicht gegeben sein oder entfallen, so sind sämtliche Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel, Schecks oder sonstige Anweisungspapiere sofort in bar fällig.

Der Besteller ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers auf dessen Verlangen geeignete Sicherheit nach dessen Wahl durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragen oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen.

Nimmt der Besteller Zahlungen auf an den Lieferanten abgetretener Forderungen an, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so wird ein Verzugszinssatz nach Wahl des Lieferanten in banküblicher Höhe oder 5% über dem jeweilig gültigen Diskontsatz der Bundesbank in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten wer-den hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen können schuldtilgend nur an den Lieferer selbst oder an Vertreter, die schriftliche Vollmacht zu Geldempfang vorweisen, geleistet werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Unternehmens in 73235 Weilheim-Teck/Hepsisau, wenn der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Die für uns zu-ständigen Gerichte sind das Amtsgericht Kirchheim u. Teck bzw. das Landgericht Stuttgart. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Das einheitliche Kaufgesetz und Vertragsabschlussgesetz ist ausgeschlossen.

14. Datenschutzbestimmungen

Gemäß Artikel 13 DS-GVO informieren wir Sie darüber, dass wir personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner verarbeiten.

15. Rechtsvorbehalt

Soweit zwingende Rechtsvorschriften diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, treten diese Vorschriften anstelle unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.


Stand April 2023


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